Neuregelung der Probezeit im Beamtenverhältnis

Mindestprobezeit ein Jahr

Mit Wirkung vom 1.4.2009 ergaben sich einige Änderungen im Hessischen Beamtenrecht. Die für die Lehrkräfte wichtigste Änderung betrifft die Neuregelung der Probezeit im Beamtenverhältnis.

Die Ernennung zur Anstellung („z.A.”) fällt weg. Dies gilt auch für die Lehrkräfte, die sich am 01.04.2009 bereits im Beamtenverhältnis befanden.

Die Probezeit dauert nun für alle Lehrämter einheitlich mindestens 3 Jahre. Dies gilt auch für die am 01.04.2009 im Dienst befindlichen Beamtinnen und Beamten auf Probe. Die Probezeit kann nur noch durch Anrechnung von Vorzeiten (z.B. Lehrtätigkeiten als angestellte Lehrkraft) verkürzt werden, nicht mehr durch gute Examensnoten oder gute Leistungen während der Probezeit.

Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr.

Ob nach achtzehn Monaten Dauer der Probezeit durch die Schulleiterinnen und Schulleiter ein Zwischenbericht über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung  erstellt werden muss ist zurzeit noch nicht abschließend  geregelt – gegenwärtig sind diese Zwischenberichte nicht zulässig.

Vor Ablauf der Probezeit, und zwar möglichst drei Monate vorher, haben die Schulleiterinnen und Schulleiter einen Abschlussbericht vorzulegen, in dem festgestellt wird, ob die/der Probebeamtin/e sich in vollem Umfang bewährt oder nicht bewährt hat. Bei Zweifeln über die Bewährung ist rechtzeitig dem Staatlichen Schulamt zu berichten; der mögliche Vorschlag einer Verlängerung der Probezeit ist zu begründen und mit den Ergebnissen eines zweiten Unterrichtsbesuchs zu belegen.

Die Verbeamtung auf Lebenszeit ist jetzt auch schon vor dem Ablauf des 27. Lebensjahres möglich.