Info der GEW-Fraktion im Gesamtpersonalrat

Orientierungspunkte im Dickicht der neuen Erlasse und Verordnungen

Informationen für Personalräte, GEW-Vertrauensleute und Schulleitungen an den Schulen im Main-Kinzig-Kreis

Inhalt:

  1. Wie geht es ab dem 22.2.2021 weiter? 
  2. Wechselunterricht nach den Gegebenheiten der Schule
  3. Notbetreuung
  4. Maskenpflicht und Hygieneplan 7.0
  5. Einzelregelungen
  6. Gesetzentwurf zur Änderung schulrechtlicher Regelungen
  7. Videoübertragung aus dem Unterricht
  8. Kinderbetreuung und Kinderkrankentage
  9. Erlass zur Vergütung von Mehrarbeit durch Distanzunterricht

1. Wie geht es ab dem 22. Februar weiter?

Grundlage für alle Neuregelungen ab dem 22. Februar 2021 ist das Ministerschreiben an alle Schulleiterinnen und Schulleiter vom 8. Februar 2021. Es enthält im Kern die Festlegungen, die zunächst nur angekündigt und dann in dem Schreiben vom 11. Februar 2021 nach den Beratungen der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten mit der Kanzlerin am 10. Februar und der Sitzung des Corona-Kabinetts am 11. Februar fixiert wurden.

Beiden Schreiben liegt eine ernstere Bewertung der Infektionslage und der Rolle der Schulen zugrunde, als wir sie vom Hessischen Kultusministerium im ganzen letzten Jahr kennengelernt haben. Eine zeitnahe Lockerung der Maßnahmen wird nicht mehr in Aussicht gestellt.  Begründet wird dies unter anderem mit den Virusmutationen. Anders als noch in dem Ministerschreiben vom 21.1.2021 ist nicht mehr davon die Rede, dass beispielsweise die Jahrgangsstufen 1 bis 6 schon „möglichst früh im März in einem nächsten Schritt in den Präsenzunterricht im eingeschränkten Regelbetrieb zurückkehren" könnten. Die GEW hatte schon Ende Januar gefordert, dass es jetzt wenigstens eine Festlegung bis zu den Osterferien geben müsse, damit die Schulen planen können. Dies ist allerdings nicht erfolgt, alle Maßnahmen gelten „bis auf Weiteres“.

Insgesamt gelten ab dem 22.2. folgende Regelungen

A. Jahrgangsstufen 1 bis 6: Wechselunterricht und Notbetreuung

Der Wechselunterricht soll nach den Möglichkeiten der Schule flexibel gestaltet werden (siehe unter Punkt 2). Für Tage und Zeiten, an denen die Kinder keinen Präsenzunterricht haben, soll eine Notbetreuung organisiert werden (siehe unter Punkt 3).

B. Jahrgänge ab Jahrgangsstufe 7

Die Schülerinnen und Schüler erhalten bis auf Weiteres ausschließlich Distanzunterricht. Die GEW hält dies für sehr problematisch, da Schülerinnen und Schüler auf Monate hinweg nicht in der Schule sind. Die GEW fordert, auch diese Klassen wieder wenigstens tageweise in die Schule zu holen. Dafür muss aus Sicht der GEW ggf. der Umfang des Präsenzunterrichts für die Abschlussklassen reduziert werden. Dies gilt insbesondere für Haupt- und Realschulen sowie Kooperative und Integrierte Gesamtschulen.

C. Abschlussklassen

Für die Abschlussklassen soll der Unterricht weiter in vollem Umfang als Präsenzunterricht stattfinden. Dazu gehören auch die Q2 sowie die Vorkurse an den Abendgymnasien. Die Gruppen sollen geteilt werden, so dass die Abstandsregeln eingehalten werden können. Die Lehrkräfte sollen ggf. zwischen den Gruppen pendeln. Der Präsenzunterricht kann weiterhin, „wenn ein vergleichbarer Lernerfolg sichergestellt wird, phasenweise durch Distanzunterricht ersetzt werden“ (Schreiben vom 11.2.).

2. Wechselunterricht nach den Gegebenheiten der Schule

Mit dem Wechselunterricht für die Jahrgangsstufen 1 bis 6, der noch vor Wochen vom HKM massiv behindert oder untersagt wurde, ist das HKM „über seinen eigenen Schatten gesprungen“, so Pit von Bebenburg in der Frankfurter Rundschau. Erstmals scheint das HKM auch die Notwendigkeit flexibler Lösungen vor die Anordnung detailgenauer Regelungen zu setzen. Dazu einige Zitate aus dem Schreiben vom 8.2., die in dem Schreiben vom 11.2. zwar nicht wiederholt, aber doch mitgelesen werden dürfen und müssen (Hervorhebungen durch die GEW-Fraktion):

  • In zahlreichen Gesprächen mit Vertreterinnen und Vertretern von Verbänden und Mitgliedern der „Konzeptgruppe Schuljahr 2020/2021“ wurde der Wunsch formuliert, den
    Schulen vor Ort größtmögliche Freiheit bei der Ausgestaltung des Wechselmodells zu ermöglichen. 
  • Der Unterricht erfolgt umschichtig mit reduzierter Gruppengröße. Modellhaft wird die Wahl zwischen tageweisem oder wöchentlichem Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht genauer dargestellt.
  • Schulen können dabei ihre spezifischen Modelle flexibel den vor Ort gegebenen räumlichen, personellen und organisatorischen Gegebenheiten anpassen (zum Beispiel Anpassung der Gruppengröße oder der Zeiten im Präsenzunterricht je nach räumlichen Bedingungen).
  • Bei allen Modellen (ob tageweiser oder wöchentlicher Wechsel oder eine andere Form der Organisation) ist zu beachten, dass so viel Präsenzunterricht wie möglich für so viele Schülerinnen und Schüler wie möglich unter bestmöglicher Ausnutzung und Berücksichtigung der vor Ort bestehenden Gegebenheiten räumlicher und personeller Art anzubieten ist.
  • Dabei ist sicherzustellen, dass der Schwerpunkt auf den Fächern Deutsch, Mathematik, 1. Fremdsprache und (in der Grundschule) Sachunterricht liegt.

3. Notbetreuung: Geld für zusätzliches Personal ist da!

Parallel zum Wechselunterricht sollen die Schulen eine Notbetreuung einrichten, die „der Abdeckung der Verlässlichen Schulzeiten“ entsprechen soll. Bekanntlich hat die Landesregierung die Aufhebung der Präsenzpflicht für die Zeit vom 16. Dezember 2020 bis zum 21. Februar 2021 vor allem damit begründet, dass man aus der Zeit des ersten Lockdowns im März 2020 gelernt habe und nicht noch einmal einen solchen „Wettlauf um die Zugehörigkeit zu systemrelevanten Berufen“ haben wolle. Die jetzt geltende Regelung, dass die Eltern einen Nachweis des Arbeitgebers vorlegen müssen, der ihre Berufstätigkeit und die entsprechende Zeit bestätigt, dürfte dazu führen, dass noch mehr Eltern als im März 2020 einen entsprechenden Anspruch geltend machen.

Dies wird die Schulen und das pädagogische Personal nachhaltig überfordern und die Umsetzung der Infektionsschutzmaßnahmen weiter erschweren. Es kann nicht sein, dass Lehrkräften zusätzlich zu der Doppelbelastung durch Präsenz- und Distanzunterricht auch noch die Notbetreuung aufs Auge gedrückt wird.

Für die Notbetreuung müssen andere und zusätzliche Personen gewonnen und zusätzliche Räume gefunden werden. In diesem Zusammenhang weisen wir Schulleitungen und Personalräte auf das entsprechende Kapitel in der mit dem Schreiben von 8.2. versandten Anlage zum „Leitfaden für den Schulbetrieb im Schuljahr 2020/2021“ hin, die dieser Mail als Anlage beigefügt ist. Auf den Seiten 21 und 22 findet man Hinweise für „mögliches Personal zur Abdeckung der Notbetreuung“. Im Ministerschreiben vom 8.2. heißt es wörtlich: „Zur Personalgewinnung beachten Sie bitte die beiliegende Anlage zum Leitfaden. Die erforderlichen Mittel stehen bereit."

Auch uns ist bewusst, dass es derzeit schwierig ist, zusätzliche geeignete Personen zu finden. Aber wer solche Personen kennt, darf nicht durch kleinkarierte bürokratische Vorgaben daran gehindert werden, diese auch einstellen und bezahlen zu können. Also: Anträge stellen und darauf hinweisen, dass die vorhandenen Beschäftigten schon jetzt überlastet sind und der Minister die Finanzierung zusätzlicher Verträge zugesagt hat! 

4. Maskenpflicht und Hygieneplan 7.0

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände, im Unterricht und in der Notbetreuung wird auf die Schülerinnen und Schüler und die Lehrkräfte der Klassen 1 bis 4 ausgeweitet. Eine Alltagsmaske ist Pflicht, das Tragen medizinischer Masken wird empfohlen. Ausgenommen sind Kinder, die mit Attest vom Tragen einer MNB befreit sind, und Kinder unter 6 Jahren. Auf regelmäßige Maskenpausen und das mindestens tägliche Wechseln ist zu achten. Konkrete Regelungen zu Maskenpausen, wie sie z.B. Handwerkern beim Tragen einer FFP2-Maske vorgeschrieben sind, fehlen weiterhin und sind auch in den Hinweisen des Bundesarbeitsministeriums, auf die der Hygieneplan verweist, nicht zu finden.

Der neue Hygieneplan 7.0 umfasst inzwischen 22 Seiten sowie drei Anlagen. Eine Erläuterung, was geändert oder hinzugefügt wurde, fehlt. Offensichtlich sollen sich die Schulleitungen, die derzeit komplett mit den organisatorischen Änderungen ausgelastet sind, durch dieses Konvolut durcharbeiten und dies selbst herausfinden.

Wir wollen – ohne Anspruch auf Vollständigkeit - auf folgende Punkte hinweisen

  • Die Nutzung der CO2-App der UKH wird lediglich dringend empfohlen, wahrscheinlich weil die Schulträger nicht genügend CO2-Ampeln für alle Räume haben.
  • Die Ausnahmeregelungen für die Bildung von jahrgangsübergreifenden durchmischten Gruppen sind weiterhin so löchrig wie ein Schweizer Käse. Die jahrgangsübergreifende Durchmischung wird zugelassen, wenn „schulorganisatorische Gründe“ dies erfordern. Als Beispiele werden genannt: „Kurssystem, profilbildende Maßnahmen, klassenübergreifender Fremdsprachenunterricht, Vorlaufkurse oder Wahlunterricht“. Dazu kommt der alte Erlass zum Religionsunterricht vom 4.9.2020, der heute wie damals an den Realitäten und Notwendigkeiten der Schulen vorbei geht.
  • Die Befreiung vom Präsenzunterricht ist für Lehrkräfte bei Vorliegen einer Risikogruppenzugehörigkeit weiterhin aufgrund eines ärztlichen Attestes möglich. Dieses muss alle drei Monate aktualisiert werden, außer dass dem Schulamt liegt ein hinreichender Nachweis über das Risiko vor.
  • Schulkantinen dürfen eine Essensversorgung anbieten.
  • Elternabende sind in Präsenz möglich, wobei nur ein Elternteil pro Kind teilnehmen soll.

5. Einzelregelungen

Die bereits in früheren Erlassen, unter anderem im Erlass vom 22.1.2021 getroffenen Einzelregelungen zu den Betriebspraktika (bis zu den Osterferien untersagt), zur Leistungsbewertung, zu Klassenarbeiten, Klausuren und sonstigen Prüfungen, zur Durchführung von Eltern- und Schülergesprächen zur Notenbegründung und zur Durchführung von Elternsprechtagen und zu Beratungsgesprächen über den weiteren Bildungsweg bleiben bestehen.

6. Gesetzentwurf zur Änderung schulrechtlicher Regelungen

Im Juni 2020 verabschiedete der Landtag ein Gesetz zur Anpassung schulrechtlicher Vorgaben an die Corona-Pandemie. Da die meisten Änderungen am 31. März 2021 auslaufen werden, drängt auch die GEW schon lange auf eine Verlängerung der Regelungen unter anderem zur Stundentafel, zu schriftlichen Arbeiten, Versetzungen und Aufsichten. Der Gesetzentwurf von CDU und Grünen wurde vom Landtag Anfang Februar in erster Lesung beraten.

7. Videoübertragung aus dem Unterricht

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden (VG) äußerte in einem Beschluss vom 21. 12. 2020 Zweifel, ob Lehrkräfte auch ohne ihre Zustimmung zur Durchführung des Distanzunterrichts per Videokonferenz verpflichtet werden können. Der Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer (HPRLL) hatte das Gericht angerufen, da er vor Erlass einer entsprechenden Anordnung des Hessischen Kultusministeriums (HKM) vom 20. 8. 2020 nicht beteiligt wurde. Das Gericht begründete seine Zweifel an der Rechtsauffassung des HKM und des Hessischen Datenschutzbeauftragten mit den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung zur Verarbeitung von personenbezogenen Beschäftigungsdaten. Allerdings hat das VG nicht in der Sache entschieden, sondern die Frage auf Grund der drohenden Grundrechtseingriffe an den Europäischen Gerichtshof verwiesen. Die GEW forderte das HKM auf, bis zur Klärung der Fragen des Gerichts die entsprechende Anordnung auszusetzen.
Außerdem forderte die GEW die Schulleitungen auf, zum Grundsatz der Freiwilligkeit mit einer Einwilligung der Lehrkraft zur Übertragung ihres Unterrichts zurückzukehren.

8. Kinderbetreuung

Die Landesrechtsstelle der GEW weist in einem aktuellen Info darauf hin, dass der Anspruch auf zusätzliche Kinderkrankentage bei einer Schließung von Kitas und Schulen bzw. bei der Aufhebung der Präsenzpflicht auch für Lehrkräfte und Sozialpädagogische Fachkräfte in Schulen gilt.

Für gesetzlich krankenversicherte Eltern wurde die Zahl der Tage, für die ein Anspruch auf Krankengeld für eine Freistellung besteht, auf 20 Arbeitstage pro Kind, maximal 40 Arbeitstage deutlich erhöht. Für Alleinerziehende wurde der Anspruch auf 40 Tage pro Kind, maximal 90 Tage erhöht.

Für Beamtinnen und Beamte und privat krankenversicherten Beschäftigte hat das Land Hessen einen entsprechenden Erlass angekündigt.

Für den Schulbereich weist das HKM in seinem Schreiben vom 21. Januar 2021 auf die Möglichkeit hin, dass beamtete oder tarifbeschäftigte Lehrkräfte eine bezahlte Dienstbefreiung aus dringenden persönlichen Gründe beantragen können.

„Bei verbeamteten wie tarifbeschäftigten Lehrkräften ist weiterhin zunächst zu prüfen, ob im erforderlichen Umfang Dienstbefreiung zur Kinderbetreuung unter Fortzahlung der Besoldung in Betracht kommt. Entsprechende Anträge können die Lehrkräfte an die jeweilige Schulleiterin/den Schulleiter richten."

Nach § 16 der Dienstordnung kann die Schulleitung eine solche Dienst- oder Arbeitsbefreiung bis zu einer Dauer von 14 Tagen genehmigen.

Weiterhin gilt auch der Erlass des Hessischen Innenministeriums für Beamtinnen und Beamte in Hessen vom 21. 11. 2017. Danach kann Beamtinnen und Beamten zur Betreuung erkrankter Kinder bis 12 Jahren oder Kindern mit Behinderung eine Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung im Umfang von 7 Tagen pro Kind, maximal 14 Tagen gewährt werden. Für Alleinerziehende sind es 14 Tage und maximal 28 Tage. Aus Sicht der GEW müssen auch diese Vorgaben für den Beamtenbereich an die pandemiebedingten Änderungen im Sozialgesetzbuch angepasst werden.

Bei einer behördlichen Quarantäne oder Absonderung besteht bei Beamtinnen und Beamten immer der Anspruch auf Besoldung. Tarifbeschäftigte erhalten eine Entschädigung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes.

Weitere Informationen:

www.gew-hessen.de/themen/corona-und-bildungssystem-corona-faq/corona-faq-schule

9. Erlass zur Vergütung von Mehrarbeit durch Distanzunterricht

Die entsprechenden Informationen, den Erlass und Formulierungshilfen für einen entsprechenden Antrag findet man unter

www.gew-hessen.de/themen/corona-und-bildungssystem-corona-faq

Der Erlass zur Vergütung von Mehrarbeit durch Distanzunterricht wurde nach der Beratung mit dem HPRLL am 21.12.2020 an alle Schulämter versendet.